Digitale Unterschrift im Rehasport
Die Digitalisierung macht auch vor dem Rehasport nicht halt. Teilnehmerdaten werden digital verwaltet, Anwesenheiten direkt im Kurs dokumentiert und Teilnahmebestätigungen elektronisch erstellt. Auch die Unterschrift der Teilnehmenden kann digital erfolgen.
Doch gerade beim Wechsel einer Rehasport-Software sollte nicht allein die Frage entscheidend sein, ob eine digitale Unterschrift möglich ist. Ebenso wichtig ist, wie die Unterschrift technisch erfasst, gespeichert und mit der dokumentierten Teilnahme verbunden wird.
Die Teilnahmebestätigung ist Bestandteil des Abrechnungsnachweises gegenüber dem Kostenträger. Die Abrechnungsregelungen der AOK Bayern zeigen beispielhaft, welche Anforderungen an ein digitales Signaturverfahren gestellt werden können. Dort wird ausdrücklich auf die fortgeschrittene elektronische Signatur Bezug genommen.
Für Vereine ergibt sich daraus eine einfache Konsequenz: Vor einem Softwarewechsel lohnt es sich, bei der digitalen Unterschrift genauer hinzusehen.
1. Welche Art von elektronischer Signatur wird tatsächlich erzeugt?
Eine auf einem Bildschirm sichtbare Unterschrift ist zunächst einmal nur genau das: eine sichtbare Unterschrift.
Für die Bewertung eines digitalen Signaturverfahrens ist jedoch entscheidend, welche technischen Eigenschaften hinter diesem Schriftbild stehen.
Die AOK Bayern beschreibt in ihren Abrechnungsregelungen für die Primärkassen ausdrücklich die fortgeschrittene elektronische Signatur. Dabei muss die Signatur dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet werden können, seine Identifizierung ermöglichen und erkennen lassen, wenn die damit verbundenen Daten nachträglich verändert wurden.
Frage an den Softwareanbieter
Welche Art der elektronischen Signatur wird bei der Teilnahmebestätigung erzeugt und wie erfüllt das eingesetzte Verfahren die dafür maßgeblichen Anforderungen?
Eine Antwort wie „Der Teilnehmer unterschreibt direkt auf dem Tablet“ beschreibt lediglich den Bedienvorgang – noch nicht die technische Qualität des Signaturverfahrens.
2. Welche Daten werden beim Unterschreiben erfasst?
Bei einer digitalen Unterschrift ist nicht allein entscheidend, auf welchem Gerät unterschrieben wird. Entscheidend ist, welche Daten bei der Unterschrift tatsächlich erfasst werden und mit welchen technischen Sicherheitsfunktionen diese verarbeitet und geschützt werden.
Die AOK Bayern nennt für das Terminal ausdrücklich eine biometrische Signatur sowie Sicherheitsfunktionen wie die Datenverschlüsselung. Für Lösungen auf Smartphone oder Tablet stellt sie klar:
*„Bei einer App auf einem Smartphone/Tablet sind auf Grund anderer Hardware- und Softwarekomponenten gleichwertige Sicherheitsfunktionen wie bei den Unterschriftenpads zu erfüllen.“
Damit ist die entscheidende Frage nicht „Tablet, Smartphone oder Signaturpad?“, sondern: Was leistet das eingesetzte Signaturverfahren?
Zur digitalen Unterschrift gehört jedoch noch ein weiterer Aspekt: Der Teilnehmende muss wissen, was mit seiner elektronischen Unterschrift geschieht.
Dazu sollte transparent geregelt sein, zu welchem Zweck die elektronische Unterschrift erhoben und verarbeitet wird und welche Wahlmöglichkeiten bestehen. Reha-Fit® sieht hierfür beispielsweise eine eigene Einverständniserklärung vor, die mit Datenschutzbehörden abgestimmt wurde. Sie beschreibt den Zweck der elektronischen Unterschrift für die Abrechnung gegenüber dem Kostenträger, ihre freiwillige Nutzung, die Möglichkeit des Widerrufs sowie die Unterschrift in Papierform als Alternative.
Frage an den Softwareanbieter
Welche Signaturdaten werden bei Ihrer Lösung tatsächlich erfasst und mit welchen technischen Sicherheitsfunktionen werden sie geschützt?
Wie werden die Teilnehmenden über die elektronische Verarbeitung ihrer Unterschrift informiert und wie wird eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung dokumentiert?
Wer darauf eine nachvollziehbare Antwort erhält, kann wesentlich besser beurteilen, was sich technisch und organisatorisch hinter der Aussage „digitale Unterschrift wird unterstützt“ verbirgt.
3. Können Unterschrift oder Teilnahme nachträglich verändert werden?
Ein zuverlässiger digitaler Nachweis endet nicht mit dem Erfassen der Unterschrift. Entscheidend ist auch, was anschließend mit den bestätigten Daten geschehen kann.
Die AOK Bayern fordert für die Webverwaltung, dass Leistungserbringer und Teilnehmende keine Zugriffs- und Änderungsmöglichkeiten auf Unterschriften und Teilnahmen haben. Bei einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur muss außerdem erkennbar sein, wenn die mit der Signatur verbundenen Daten nachträglich verändert wurden.
Die Abrechnungsregelungen berücksichtigen auch Situationen, in denen ein manueller Eingriff erforderlich wird – beispielsweise, wenn eine Unterschrift nachgefordert werden muss. Solche manuellen Systemeingriffe sind zu protokollieren.
Frage an den Softwareanbieter
Können eine bereits bestätigte Teilnahme oder die dazugehörige Unterschrift nachträglich verändert werden – und wie werden notwendige manuelle Eingriffe nachvollziehbar dokumentiert?
Für den Verein sollte später eindeutig nachvollziehbar bleiben, welche Teilnahme tatsächlich bestätigt wurde und ob anschließend in den dokumentierten Vorgang eingegriffen wurde.
4. Ist erkennbar, mit welchem Verfahren unterschrieben wurde?
Auch nach Abschluss der Teilnahme sollte nachvollziehbar sein, wie die elektronische Unterschrift zustande gekommen ist.
Die AOK Bayern fordert in ihren Abrechnungsregelungen, dass auf der Teilnahmebestätigung erkennbar ist, dass ein Signaturpad beziehungsweise eine App auf Smartphone oder Tablet eingesetzt wurde. Darüber hinaus wird dort die Ausweisung des Herstellers verlangt.
Frage an den Softwareanbieter
Ist auf der fertigen Teilnahmebestätigung nachvollziehbar, dass elektronisch unterschrieben wurde und welches Verfahren beziehungsweise welcher Hersteller dabei zum Einsatz kam?
Ein Verein sollte sich deshalb vor einer Entscheidung eine fertige Teilnahmebestätigung zeigen lassen – und nicht nur die Bildschirmoberfläche, auf der die Unterschrift erfasst wird.
5. Welche Nachweise gibt es für das eingesetzte Signaturverfahren?
Bei der Bewertung einer digitalen Signaturlösung sollte ein Verein nicht allein auf Begriffe wie „zertifiziert“ oder „TÜV-zertifiziert“ vertrauen. Entscheidend ist, was konkret geprüft oder bestätigt wurde und worauf sich der jeweilige Nachweis bezieht.
Die AOK Bayern führt in ihren Abrechnungsregelungen unter anderem aus:
*„Die Unterschriften können auch bei einer zertifizierten Software (TÜV-Zertifizierung) über ein Signaturpad erfolgen (Stufe 2 Fortgeschrittenen Signatur, Anpassung an EU-Recht – eIDAS-Verordnung).“
Die Anlage beschreibt anschließend konkrete Sicherheitsanforderungen an das Signaturverfahren – unter anderem biometrische Signatur, Datenverschlüsselung und Anforderungen an die fortgeschrittene elektronische Signatur.
Eine Zertifizierung sollte deshalb nicht nur nach ihrem Namen beurteilt werden. Für den Verein ist wichtig zu verstehen, welchen konkreten Gegenstand und Geltungsbereich ein vorgelegtes Zertifikat oder ein anderer technischer Nachweis hat.
Frage an den Softwareanbieter
Welche Nachweise können Sie für das von Ihnen eingesetzte Signaturverfahren vorlegen?
Falls Sie mit einer Zertifizierung werben: Was genau wurde zertifiziert, nach welchem Prüfstandard und umfasst die Zertifizierung ausdrücklich das eingesetzte Signaturverfahren?
Ein nachvollziehbarer technischer Nachweis ist aussagekräftiger als die alleinige Aussage „unsere Software ist TÜV-zertifiziert“.
Fazit: Digitale Unterschrift ist auch eine Frage der Nachweissicherheit
Eine digitale Unterschrift soll Abläufe im Rehasport vereinfachen. Für den Verein ist jedoch nicht nur eine komfortable Bedienung entscheidend. Die Teilnahmebestätigung ist Bestandteil des Nachweises gegenüber dem Kostenträger – und damit unmittelbar mit der Abrechnung verbunden.
Deshalb lohnt es sich, vor der Entscheidung für eine Software genau hinzusehen: Welches Signaturverfahren wird eingesetzt? Welche Daten werden erfasst und geschützt? Wie wird mit nachträglichen Änderungen umgegangen? Ist der entstandene Nachweis nachvollziehbar? Und welche Nachweise kann der Anbieter für sein Verfahren vorlegen?
Eine bereits vergütete Abrechnung bedeutet dabei nicht zwangsläufig, dass der zugrunde liegende Nachweis später keine Rolle mehr spielt. Die AOK Bayern stellt beispielsweise ausdrücklich klar, dass ihre Regelungen keinen Verzicht auf die sachlich/rechnerische Rechnungsprüfung bedeuten und dass Abrechnungen unter den dort genannten Voraussetzungen auch nachträglich geprüft und gegebenenfalls gekürzt werden können.
Für einen Rehasportverein geht es bei der digitalen Unterschrift deshalb nicht nur um Komfort, sondern um Nachvollziehbarkeit, Nachweissicherheit und den Schutz seiner Abrechnung.
Wer heute eine Software auswählt, sollte sich deshalb nicht nur zeigen lassen, wie einfach unterschrieben wird – sondern auch erklären lassen, wie belastbar der daraus entstehende Nachweis ist.
Es geht nicht darum, Angst vor Rückforderungen zu erzeugen. Es geht darum, vermeidbare Risiken gar nicht erst entstehen zu lassen.
Quellen und Hinweise
Primärquelle:
AOK Bayern – Anlage 6a, Abrechnungsregelungen für Rehabilitationssport und Funktionstraining der Primärkassen, Stand 01.04.2025.
* Wörtliche Zitate:
Schriftliche Auskunft der AOK Bayern gegenüber der Thiede & Brauer GmbH zur digitalen Unterschrift im Rehabilitationssport. Die mit * gekennzeichneten Passagen wurden wörtlich übernommen.
Ergänzende Quelle zum Hinweis auf nachträgliche Prüfungen:
AOK Bayern – Ergänzungsvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ab 01.01.2026.